6.3.3. Die Zahlung der Pensionskasse der C. stellt zum anderen eine Entschädigung dar für Aktien, welche der Rekurrent zwecks Pensionskasseneinkaufs veräussert habe und gemäss eigenen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringender hätte verkaufen können. Der Rekurrent behauptet nicht, dass die diesbezügliche Entschädigung als steuerfreie Schadenersatzleistung zu qualifizieren sei. Im Weiteren ist für die Berechnung des Schadens die Vermögenssituation des Rekurrenten ohne - 13 -