Dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, legt er ebenfalls nicht dar. Schliesslich müsste, selbst wenn höhere Fixkosten betragsmässig nachgewiesen wären, die diesbezügliche Entschädigung versteuert werden. Denn eine nicht von der Einkommenssteuer erfasste Schadenersatzleistung liegt nur vor, soweit diese einen Vermögensabgang kompensiert, der nicht der Befriedigung eigener Bedürfnisse dient E. 6.1.1.). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Rekurrenten für die höheren Fixkosten ein entsprechender Nutzen bzw. eine gleichwertige Gegenleistung zukommt. Mit anderen Worten dient der Vermögensabgang der Befriedigung eigener Bedürfnisse.