6.2. Wie dargelegt, stellt die Leistung der Pensionskasse der C. weder eine Kapitalabfindung gemäss § 26 Abs. 2 StG noch eine Einkunft aus Vorsorge gemäss § 31 StG noch eine Zahlung bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gemäss § 32 Abs. 1 lit. b StG dar. Zudem lässt sich die Zahlung über CHF 50'000.00 nicht unter einen weiteren in den §§ 26 - 32 StG aufgezählten Steuertatbestand subsumieren. Sodann ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass es sich dabei um eine steuerfreie Einkunft gemäss § 33 StG handelt.