6.1.3. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich der steuerpflichtigen Person obliegt und sie steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat. Daraus folgt, dass bei Einkünften, die nicht unter die §§ 26 - 32 StG eingeordnet werden können, die (potentiell) steuerpflichtige Person die Beweislast für die – steueraufhebenden oder steuermindernden – tatsächlichen Umstände trägt, die eine Einordnung der betreffenden Einkunft unter eine der in § 33 lit. a - k StG genannten Einkunftsarten erlaubt.