erfasst, welche nicht unter die §§ 26 - 32 StG fallen und auch nicht nach § 33 StG von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind. Diese weit gefasste Umschreibung des steuerbaren Einkommens setzt voraus, dass ein Vermögenszugang nur dann der Einkommenssteuer unterliegt, wenn er tatsächlich Einkommen darstellt. Dementsprechend ist ein Zufluss erst dann dem steuerrechtlich zu erfassenden Reinvermögen zuzurechnen, wenn ihm kein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht. Entsprechend dieser Logik führt Schadenersatz grundsätzlich nicht zu steuerbarem Einkommen, obwohl es sich im Grunde um einen Vermögenszufluss von aussen handelt.