6. 6.1. 6.1.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 25 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Dieser Grundsatz ist im Sinne einer Auffangbestimmung (Einkommensgeneralklausel) zu verstehen, die alle Einkünfte - 11 -