Die vorliegende Leistung der Pensionskasse der C. fällt offensichtlich nicht unter die "Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile" gemäss Art. 38 DBG bzw. § 45 Abs. 1 lit. d StG. 5.9. Bei der Leistung der Pensionskasse der C. handelt es sich somit nicht um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter gemäss § 45 Abs. 1 StG.