DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 38 DBG N 8). Bei der Leistung der Pensionskasse der C. handelt es sich klarerweise weder um eine Kapitalzahlung aus der ersten Säule noch um eine solche aus Leibrenten sowie Verpfründung. 5.6.3. Die Zahlung über CHF 50'000.00 fällt demnach auch nicht unter die "übrige(n) Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter" gemäss § 45 Abs. 1 lit. d StG.