Bei den "übrige(n) Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter" bzw. den nicht bereits durch § 45 Abs. 1 lit. a, b, e und f geregelten Einkünften aus Vorsorge im Sinne von § 31 StG handelt es sich – nebst den Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile – zum einen gemäss Abs. 1 um solche aus der ersten Säule ("Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung") und zum anderen gemäss Abs. 3 um Kapitalzahlungen aus "Leibrenten sowie Verpfründung" (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. August 2013 [2C_158/2013, 2C_159/2013] E. 3.3. und 6.; Handkommentar zum - 10 -