38 Abs. 1 Satz 1 DBG werden Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesondert besteuert. Art. 22 DBG und § 31 StG weisen inhaltlich keine Unterschiede auf und deren Wortlaut ist – von unbedeutenden sprachlichen Nuancen abgesehen – identisch. Bei den "übrige(n) Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter" bzw. den nicht bereits durch § 45 Abs. 1 lit.