Unter § 45 Abs. 1 lit. d StG können aufgrund der Gesetzessystematik nebst Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nur Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter fallen, welche sich auf Einkünfte aus Vorsorge gemäss § 31 StG beziehen und nicht bereits durch § 45 Abs. 1 lit. a, b, e und f StG geregelt sind. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit Art. 38 DBG des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember (DBG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 DBG werden Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesondert besteuert.