§ 45 Abs. 1 lit. a StG bezieht sich auf § 31 Abs. 1 und 2 StG (Einkünfte "aus der beruflichen Vorsorge"), § 45 Abs. 1 lit. b StG auf § 31 Abs. 1 StG (Einkünfte "aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge"), § 45 Abs. 1 lit. d zweiter Teilsatz StG auf § 32 Abs. 1 lit. b StG ("Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile") und § 45 Abs. 1 lit. e StG auf § 26 Abs. 2 StG ("Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers"). Unter § 45 Abs. 1 lit.