5.6.2. Unter den Wortlaut von § 45 Abs. 1 lit. d StG fallen auch "übrige Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter". In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 45 StG keine neuen Steuerobjekte der Einkommenssteuer unterstellt, sondern nur den Zweck verfolgt, die Progression für bestimmte steuerbare Leistungen zu brechen. Systematisch logisch dürfen mit § 45 StG nur Einkünfte mit Vorsorgecharakter erfasst sein, die in § 25 ff. StG als steuerbar bezeichnet bzw. in § 33 StG nicht davon ausgenommen werden (VGE vom 20. Juni 2007 [WBE.2006.427]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 44 StG N 1 und § 45 StG N 2). § 45 Abs. 1 lit.