5.6. 5.6.1. Unter den Kapitalzahlungen "bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile" gemäss § 45 Abs. 1 lit. d StG sind nach Rechtsprechung und Lehre namentlich alle Entschädigungen aus Unfall- und Haftpflichtversicherung, welche bei Tod oder Unfall zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche an den verunfallten oder chronisch kranken Steuerpflichti- -9-