StG voraus, dass durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung eine Vorsorgelücke entsteht. Letztere ist durch die Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (Bundesgerichtsurteil vom 26. September 2017 [2C_86/2017, 2C_87/2017] E. 2.3.2.). Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.