5.5. Unter § 45 Abs. 1 lit. e StG fallen Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter (vgl. § 26 Abs. 2 StG; VGE vom 1. Dezember 2008 [WBE.2008.89]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- Bern 2015, § 26 StG N 54 sowie § 45 StG N 9). Vorliegend leistete nicht der Arbeitgeber eine Zahlung, weshalb § 45 Abs. 1 lit. e StG schon aus diesem Grund nicht anwendbar ist. Zudem setzt eine Zahlung gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG voraus, dass durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung eine Vorsorgelücke entsteht.