Schliesslich ist die Zahlung über CHF 50'000.00 klarerweise weder als Wohneigentumsförderungs-Vorbezug gemäss Art. 30c BVG noch als Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) zu qualifizieren. Die Leistung der Pensionskasse der C. fällt demnach nicht unter die Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG.