und Art. 37 BVG). Ebenso wenig handelt es sich dabei um eine Altersrente (vgl. Art. 13 ff. und Art. 37 BVG), erbrachte die Pensionskasse der C. damit doch keine BVG- Altersleistung (E. 2.3.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurden mit der Zahlung über CHF 50'000.00 demnach keine Rentenansprüche aus der zweiten Säule erfüllt. Eine diesbezügliche Besteuerung gemäss § 31 Abs. 1 und 2 StG ist somit nicht möglich. 5. 5.1. § 45 Abs. 1 StG (Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter) lautet wie folgt: