4.2. Die durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) geregelte berufliche Vorsorge kennt drei Vorsorge- resp. Leistungsfälle: das Erreichen des Pensionsalters, den Todesfall und den Eintritt einer Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG; Opel und Oesterhelt, Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, StR 76, S. 261). Die Zahlung der Pensionskasse der C. steht offensichtlich weder mit einem Todesfall noch dem Eintritt einer Invalidität in einem Zusammenhang, weshalb diese weder eine Hinterlassenen- noch eine Invalidenrente darstellt (vgl. Art. 18 ff., Art. 23 ff. und Art. 37 BVG).