3. 3.1. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, wie die Zahlung der Pensionskasse der C. über CHF 50'000.00 zu besteuern ist. 3.2. Für die Vorinstanz stellt die Leistung der Pensionskasse der C. eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen bzw. eine Vorausberechnung für Renten aus der zweiten Säule dar. Die Vorinstanz besteuerte diese daher gemäss § 31 Abs. 1 und 2 StG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StG. 3.3. Der Vertreter ist hingegen der Meinung, dass die Zahlung über CHF 50'000.00 der Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter gemäss § 45 StG unterliege.