Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. liess keine Replik erstatten. 7. Das Spezialverwaltungsgericht holte beim Vertreter von A. telefonisch weitere Informationen zum Sachverhalt ein. Zudem liess das Spezialverwaltungsgericht über den Vertreter schriftlich Fragen zum Sachverhalt durch die Pensionskasse der C. beantworten. Dazu konnten sich sowohl der Vertreter als auch das Regionale Steueramt S.-T.-Q. äussern. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: