4. Den Einspracheentscheid vom 24. September 2021 (Zustellung am 20. Oktober 2021) liess A. mit Rekurs vom 10. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Er lässt die folgenden Anträge stellen: "1. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2021 sei auftreten, und es sei die Auszahlung von CHF 50'000.00 sei gemäss § 45 StG getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer auf Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter zu besteuern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." -3-