dass die Auszahlung von CHF 50'000.00 als Kapitalabfindung gemäss § 45 StG zu besteuern sei. Mit Schreiben vom 28. September 2020 liess A. die Einsprache ergänzen und den gleichen Antrag stellen. 3. Mit Entscheid vom 24. September 2021 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Sie beliess das steuerbare Einkommen bei CHF 142'400.00, reduzierte jedoch das satzbestimmende Einkommen auf CHF 119'100.00 bzw. besteuerte eine von der Pensionskasse der C. geleistete Zahlung von CHF 50'000.00 als Einkommen aus Rente 2. Säule ohne Freibetrag zum Satz von CHF 1'764.00.