1. Mit Verfügung vom 18. August 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 142'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 141'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 388'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 694'000.00) veranlagt. Dabei wurde in Abweichung zur Selbstdeklaration eine von der Pensionskasse der C. geleistete Zahlung von CHF 50'000.00 als Einkommen aus Rente 2. Säule ohne Freibetrag zum Satz von CHF 24'000.00 besteuert. 2. Gegen die Verfügung vom 18. August 2020 erhob A. mit Schreiben vom 9. September 2020 Einsprache und beantragte,