6.2.2. Nachdem die Vertreterin der Rekurrenten trotz mehrfacher Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die Parteikostenentschädigung ermessensweise auf CHF 1'000.00 (inkl. 7.7 % MWSt) festgesetzt. Davon sind 75 %, d.h. CHF 750.00 (inkl. 7.7 % MWSt) auf die Staatskasse zu nehmen. -7- Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 150'998.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.