6.2. 6.2.1. Den Rekurrenten ist für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Dabei ist der teilweise Rückzug des Rekurses als Unterliegen zu behandeln (SGE vom 20. September 2018 [3-RV.2017.35]) und besteht kein Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. Diese ist nur im Umfang des Obsiegens zuzusprechen. Gemessen an ihren Anträgen obsiegen die Rekurrenten zu ca. 75 %.