6. 6.1. Mit der Zustimmung zur von den Steuerbehörden beantragten teilweisen Gutheissung des Rekurses hat die Vertreterin der Rekurrenten den Rekurs im darüber hinausgehenden Umfang sinngemäss zurückgezogen. Da gemäss der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts der teilweise Rückzug eines Begehrens die teilweise Kostenfreiheit zur Folge hat und die Rekurrenten im Umfang des Obsiegens nicht kostenpflichtig werden (§ 189 Abs. 1 -6- StG), sind die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (SGE vom 27. April 2017 [3-RV.2016.167]).