Das ist vorliegend der Fall. Es sind daher die geltend gemachten (gerundet) CHF 4'618.00 als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen. -5- 4. 4.1. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt weiter, es seien die Gartenarbeiten im Zusammenhang mit den Steinrabatten als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen. Es handelt sich dabei um die beiden folgenden Rechnungen: a) F. / Unterhalt vom 16. August 2017 von CHF 2'386.80 b) F. / Unterhalt vom 5. Oktober 2017 von CHF 4'303.80