2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). 3. 3.1. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es seien sämtliche Stromrechnungen der E. für das Kalenderjahr 2017 als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen. Gemäss den mit dem Rekurs eingereichten Rechnungen und dem Einspracheentscheid (S. 2) handelt es sich um total CHF 4'618.10.