5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses. 6. Die Vertreterin von A. und B. hat keine Replik erstattet. -3- 7. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 hat die Vertreterin von A. und B. dem Antrag der Steuerbehörden zugestimmt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).