4. Den Einspracheentscheid vom 23. November 2020 (Zustellung an die Vertreterin am 28. Dezember 2020, Zustellung an die Steuerpflichtigen am 19. Dezember 2020) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Begehren: "Sämtliche Stromrechnungen der E. für das Kalenderjahr 2017 seien als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen. Die Gartenarbeiten im Zusammenhang mit den Steinrabatten seien ebenfalls als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen."