2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2020 erhob die Vertreterin von A. und B. Einsprache und beantragte, es seien die Unterhaltskosten für die Liegenschaft X-Strasse 2, S., vollumfänglich gemäss der Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen. 3. Mit Entscheid vom 23. November 2020 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen um CHF 16'862.00 auf CHF 156'758.00 (zum Satz von CHF 159'258.00).