1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 bei einem qualifizierten Beteiligungsertrag von CHF 2'500.00 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 173'600.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 176'100.00) und einem steuerbaren Vermögen von CHF 248'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 99'791.00 lediglich CHF 71'624.00 zum Abzug zugelassen.