6.2.3. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von knapp CHF 300.00, einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem mittleren notwendigen Aufwand auf CHF 1'000.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 34'500.00 festgesetzt. 2. Auf die Anträge betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.