1 lit. a StG (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/2019] E. 6.8.). 4.8. In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen gemäss Einspracheentscheid vom 1. September 2021 von CHF 37'702.00 unter Berücksichtigung der geänderten Aufrechnung Selbstbehalt Krankheitskosten auf CHF 34'536.00 herabzusetzen. 5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt die Rekurrentin Einsicht in die Akten betreffend die von C. zusätzlich geltend gemachten Kosten verlangen. Da bei der Rekurrentin diese Kosten infolge Gutheissung des Rekurses nicht als Einkommen aufgerechnet werden, erweist sich dieses Gesuch als gegenstandslos.