hinsichtlich der Mobilekosten von CHF 481.00, der Kosten für eine G.- Tageskarte von CHF 12.10 und ein G.-Billett von CHF 10.90 ohne Angaben zu deren Verwendung sowie der Aufwendungen für den Coiffeur von CHF 112.00, Kleidung und Schuhe von CHF 398.00, Freizeit und Hobby inkl. Ausrüstung von CHF 564.00 und Lager inkl. Ausrüstung von CHF 637.00 auch am Nachweis einer formlosen Absprache. Diese Zahlungen können bei der Rekurrentin daher auch gestützt auf die Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sowie die Lehre nicht als Einkommen aufgerechnet werden.