4.6.2. Im Beiblatt zur Steuererklärung vom 26. Oktober 2020 sowie in einer E-Mail vom 15. April 2021 gegenüber der Vorinstanz führt die Rekurrentin aus, dass sie und C. in finanziellen Angelegenheiten für den gemeinsamen Sohn nur noch über ihre Anwälte korrespondieren würden. Sie akzeptiere keine weiteren Kosten von C. für E. ohne vorgängige schriftliche Einwilligung / Vereinbarung von ihr und ihrem Anwalt. Für 2019 bestehe eine schriftliche Einwilligung weder für zusätzliche Anschaffungen noch für weitere sportliche Aktivitäten noch für Telefonrechnungen. Sie habe auch zu 100 % die Kosten des Coiffeurs von E. getragen. Angesichts dessen, mangels anderer von der Vorinstanz genannten Be-