4.5. 4.5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind freiwillige Einigungen unter Ehegatten, welche vom Scheidungsurteil abweichen, in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich, zumindest hinsichtlich der Fragen, welcher Elternteil vom privilegierten Tarif und von den Sozialabzügen im Zusammenhang mit der Obhut von gemeinsamen Kindern profitiert. Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch für den Abzug von Unterhaltskosten gilt (was zur Folge hätte, den Abzug für im Scheidungs- bzw. Eheschutzurteil nicht ausdrücklich vorgesehene indirekte Geldleistungen zu verhindern), hat das Bundesgericht offengelassen (Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/ 2019] E. 6.6.).