4.4.2. Hinsichtlich des Eintritts von CHF 9.00 für das B. im März 2019, welcher für eine Prüfung von E. nötig gewesen sei, sowie der einen G.-Tageskarte im Januar 2019 von CHF 12.10 fehlt es in den edierten Akten an einem Zahlungsnachweis. Diese Beiträge können bei der Rekurrentin daher bereits mangels Zahlungsnachweis nicht als Einkommen aufgerechnet werden.