4.1.5. Selbstgetragene Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil anfallen, stellen steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a StG dar (SGE vom -8- 24. Mai 2017 [3-RV.2017.17]; SGE vom 24. September 2015 [3-RV.2015.87]). 4.2. Klar und unbestritten ist, dass die Rekurrentin die auf dem obergerichtlichen Eheschutzentscheid basierenden Kindesunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 12'104.00 (inkl. Kinderzulagen) als Einkommen zu versteuern hat.