2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz besteuerte in der Veranlagung, zusätzlich zu den gemäss obergerichtlichem Entscheid geschuldeten Beiträgen von CHF 12'104.00 (Unterhaltsbeiträge: CHF 8'304.00; Kinderzulagen: CHF 3'800.00), weitere -5- von C. für E. geleistete Zahlungen von CHF 3'151.00 als Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: