1.3. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Eheschutzverfahren zwischen der Rekurrentin und C. haben das D., Präsidium des Familiengerichts, mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 erstinstanzlich und das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Januar 2019 zweitinstanzlich entschieden. Mit ersterem Entscheid wurde der gemeinsame Sohn E. "unter die geteilte Obhut der Eltern" gestellt. In Genehmigung einer diesbezüglichen Teilvereinbarung wurde festgehalten, dass E. (auch während der Ferien) in einem 50:50-Modell betreut werde; die Obhut werde von Donnerstag bis Donnerstag wochenweise alternierend geteilt.