7. Das Spezialverwaltungsgericht hat aus den Steuerakten von C. für das Jahr 2019 Belege hinsichtlich Unterhaltsbeiträge, welche dieser zusätzlich zu den gerichtlich festgelegten geltend gemacht hatte, ediert. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vorliegende Rekurs und die vorliegende Beschwerde betreffen die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019. 1.2. Gegenstand der Veranlagungsverfügung vom 26. Mai 2021 sowie des Einspracheentscheids vom 1. September 2021 sind nur die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Auf die Anträge betreffend die direkte Bundessteuer 2019 ist daher nicht einzutreten.