Die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder seien im steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen mit CHF 12'104 anstatt CHF 15'255 zu veranlagen." 3. Mit Entscheid vom 1. September 2021 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 37'700.00. 4. Den Einspracheentscheid vom 1. September 2021 (Zustellung an die Vertreterin am 27. September 2021 und an die Rekurrentin am 29. September 2021) liess A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 27. Oktober 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen, mit folgenden Anträgen: