1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 37'800.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden nicht lediglich CHF 10'200.00, sondern CHF 15'255.00 als Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder besteuert. 2. Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2021 liess A. mit Schreiben vom 29. Juni 2021 (Postaufgabe gleichentags) Einsprache erheben und folgenden Antrag stellen: "Der Einschätzungsentscheid für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die Direkte Bundessteuer 2019 sei wie folgt anzupassen: