8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (analog § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (analog § 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: 1. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 500.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.