"1.6. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die Fortdauer seiner Erkrankung künftige Verfahrenspflichtverletzungen nicht mehr rechtfertigen können. Dass er administrative Aufgaben zurzeit nicht zuverlässig erledigen kann, dürfte ihm nunmehr bekannt sein. An der Verhandlung hat er denn auch zu Recht geltend gemacht, in 'guten' Phasen seine Pflichten erfüllen zu können. Auch lässt er sich gemäss eigenen Angaben von einem Bekannten unterstützen (Protokoll). Sofern die gesundheitlichen Einschränkungen andauern, ist der Angeklagte gehalten, einen Dritten dauerhaft mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten zu beauftragen.