5. 5.1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, eingereicht werden (§ 202 StG). Fristauslösend ist der Moment, in dem der Gesuchsteller aufgrund der verfügbaren Kenntnisse im Stand ist, den Revisionsantrag mit begründeter Aussicht auf Erfolg geltend zu machen und zu begründen (VGE vom 27. Oktober 2020 [WBE.2020.177]).