3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Oktober 2019 wurde A. eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Schreiben vom 18. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. April 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen A. folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.