1. Anfang 2019 wurde A. die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde A. am 10. Juli 2019 erstmals gemahnt. Am 5. September 2019 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 30. September 2019 zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde A. auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.